Satzung des
TTSV Mielenhausen e.V.
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Tischtennis-Sport-Verein
Mielenhausen e.V. (abgek.: TTSV Mielenhausen e.V.) und hat seinen Sitz in
Mielenhausen.
§ 2
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist es insbesondere Tischtennissport zu
betreiben. Außerdem können Gymnastik, Badminton, Turnen und Fußball betrieben
werden. Der Sport in seiner Gesamtheit soll gefördert und ausgebreitet werden.
Er erstrebt durch Leibesübungen und Jugendpflege die sittliche und körperliche
Ertüchtigung seiner Mitglieder. Er ist politisch, konfessionell und rassisch
neutral.
§ 3
Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit
seinen Gliederungen sowie des Tischtennis-Fachverbandes Niedersachsen (TTVN),
des Kreissportbundes Göttingen und des Stadtjugendringes Hann. Münden und
regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.
§ 4 Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des
Vereins werden durch die vorliegende Satzung ausschließlich geregelt.
§
5 Gliederung des Vereins
Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen, welche
die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben. Jeder Abteilung
steht ein oder stehen mehrere Abteilungsführer vor, die alle mit dieser
Sportart zusammenhängenden Fragen auf Grund dieser Satzung und der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung regeln. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen
Abteilungen Sport betreiben.
§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person
beiderlei Geschlechts auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser
Satzungsbestimmungen durch deren Unterschrift bekennt. Für Minderjährige ist
die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die
Mitgliedschaft wird durch Beschluß des Vereinsvorstandes erworben. Ein
derartiger Beschluß ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied den
Mitgliedsbeitrag für den laufenden Monat bezahlt hat bzw. ihm durch Beschluß
des Vorstandes Beitragsbefreiung erteilt ist.
§
7 Ehrenmitglieder
Personen, die sich besonders um die Förderung des Sportes
innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes
durch Beschluß der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind
jedoch von der Beitragsleistung befreit.
§
8
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der
bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber
dem Verein unberührt.
§
9
Ausschließungsgründe
Die Ausschließung eines Mitgliedes (§ 8b) kann nur in den
nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:
§
wenn
die in § 11 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und
schuldhaft verletzt werden.
§
wenn
das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten,
insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
§
wenn
das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft
zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte,
Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.
Über die Ausschließung eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Vor einer Entscheidung über den
Ausschluß hat der Vorstand das betroffene Mitglied durch Einschreiben zur mündlichen
Verhandlung vor dem Vorstand zu laden. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem
Betroffenen schriftlich mittels Einschreiben zuzustellen.
§
10
Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
a)
durch
Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der
Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur
Mitglieder über 16 Jahre berechtigt;
b)
Einrichtungen
des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen;
c)
an
allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen
Abteilungen aktiv auszuüben;
d)
vom
Verein Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen, und zwar im Rahmen
der vom Landessportbund Niedersachsen e. V. zur Zeit beim Gerling–Konzern
abgeschlossenen Unfallversicherung.
§ 11
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
a)
die
Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e.V., der letzterem
angeschlossenen Fachverbände, soweit er deren Sportart ausübt, sowie auch die
Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen;
b)
nicht
gegen die Interessen des Vereins zu handeln;
c)
die
durch Beschluß der Jahreshauptversammlung festgelegten Beiträge auch im
Einzugsverfahren zu entrichten;
d)
an
allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu
deren Teilnahme er sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat;
e)
in
allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei
es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in §
3 genannten Vereinigungen nach Maßgabe der Satzungen der im § 3 genannten
Vereinigungen, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren
Entscheidung zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit dem
Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.
§ 12
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a)
die
Jahreshauptversammlung bzw. die Mitgliederversammlung
b)
der
Vorstand i. e. S. siehe § 16 a–e
c)
die
Fach- und Übungswarte
Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine
Vergütung barer Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer
ordentlichen Mitgliederversammlung statt.
§
13
Mitgliederversammlung
Zusammentreffen und Vorsitz
Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden
Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt.
Sämtliche Mitglieder über 16 Jahre haben eine Stimme. Übertragung des
Stimmrechts ist unzulässig. Mitgliedern unter 16 Jahren ist die Anwesenheit zu
gestatten. Die Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal Anfang April als
sogenannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in § 14
genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. oder
2. Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten
Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von 3 Wochen. Anträge zur Tagesordnung
sind 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich
einzureichen. Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen
Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 % der
Stimmberechtigten es beantragen.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende,
bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung
richtet sich nach den §§ 19 und
20.
§ 14
Aufgaben
Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen
Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen
ist. Ihrer Beschlussfassung unterliegt insbesondere:
a)
Wahl
der Vorstandsmitglieder;
b)
Wahl
von mindestens 2 Kassenprüfern;
c)
Ernennung
von Ehrenmitgliedern;
d)
Bestimmung
der Grundsätze für die Beitragserhebung für das neue Geschäftsjahr;
e)
Entlastung
der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung.
§ 15
Tagesordnung
Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens
folgende Punkte zu umfassen:
a)
Feststellen
der Stimmberechtigten
b)
Rechenschaftsbericht
der Organsmitglieder und der Kassenprüfer;
c)
Beschlussfassung
über die Entlastung
d)
Neuwahlen
e)
besondere
Anträge
§ 16
Vereinsvorstand
Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus:
|
a) dem 1. Vorsitzenden |
f) den Fach- und Übungsleitern |
|
b) dem 2. Vorsitzenden |
g) dem Jugendleiter |
|
c) dem 3. Vorsitzenden |
h) der Frauenwartin |
|
d) dem Kassenwart |
i) dem Werbe- und Pressewart |
|
e) dem Schriftführer |
j) dem Gerätewart |
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung
auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder vertritt
allein.
§ 17
Pflichten und Rechte des Vorstandes
a)
Aufgaben des Gesamtvorstandes
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften
der Satzung und nach der Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten
Beschlüsse zu führen. Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden
oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren
verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete
Mitglieder des Vereins zu besetzen.
b)
Aufgaben einzelner Mitglieder
1.
Der
1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall
der 2. Vorsitzende, vertritt den Verein nach innen, regelt das Verhältnis der
Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die
Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über
die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe. Er unterzeichnet
die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und
Vorstandssitzungen sowie allen wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.
2.
Der
Kassenwart verwaltet die Vereinsgeschäfte
und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen dürfen nur auf
Anweisung des 1. ggf. des 2. Vorsitzenden geleistet werden. Er ist für den
Bestand und für die gesicherte des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer
Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege, die vom 1. ggf. 2. Vorsitzenden
anerkannt sein müssen, nachzuweisen.
3.
Der
Schriftführer erledigt den gesamten
Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein
unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein
unterzeichnen. Er führt in Versammlungen die Protokolle, die er zu
unterschreiben hat.
4.
Die
Fach- und Übungsleiter haben die
Aufsicht bei allen Übungs- und sonstigen Sportveranstaltungen, ohne Rücksicht
darauf, welche Sportart sie betreffen. Sie dürfen an allen
Vereinsausschusssitzungen teilnehmen und das Wort ergreifen.
5.
Der
Jugendleiter hat sämtliche
Jugendlichen des Vereins zu betreuen, ohne Rücksicht darauf, welche Sportart
betrieben wird. Er hat in Zusammenwirken mit dem zuständigen Übungsleiter
Richtlinien für eine gesunde körperliche und geistige Ertüchtigung der
Jugendlichen herauszuarbeiten, die dem Alter und Reifegrad der betreffenden
Gruppe entspricht.
6.
Die
Frauenwartin hat innerhalb des
Vorstandes die Belange der Damen und Damenjugendabteilung wahrzunehmen.
7.
Der
Werbe- und Pressewart vertritt den
Schriftführer im Verhinderungsfalle und hat alle mit der Werbung zusammenhängenden
Arbeiten, wie Berichterstattung an die Presse, Abfassen von Werbeartikeln,
Bekanntmachungen, Plakate usw., zu erledigen.
8.
Der
Gerätewart hat das Vereinseigentum,
Sportgeräte und Ausrüstung verantwortlich zu verwalten und in einem gebrauchsfähigen
Zustand zu erhalten.
§ 18
Kassenprüfer
Die von Jahreshauptversammlung auf jeweils 2 Jahre zu wählenden
(einmalige Wiederwahl zulässig) Kassenprüfer haben gemeinschaftlich ins
einzelne gehende Kassenprüfungen vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem
Bericht auf der Jahreshauptversammlung bekanntgeben
§ 19 Verfahren
der Beschlussfassung aller Organe
Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die
Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß
erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 3 Tage vor dem
Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung am Schwarzen Brett
durch den Versammlungsleiter bekanntgegeben wurde. Die Vorschrift des § 13
bleibt unberührt. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit
der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt
ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch
Handaufheben, wenn nicht geheime Wahl beantragt ist. Sämtliche
Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 2 Tage
vor dem Versammlungszeitpunkt befugt.. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt.
Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung
eines besonderen Beschlusses der Versammlung. Über sämtliche
Versammlungen ist ein Protokoll in einem mit laufenden Seitenzahlen versehenen
Buch zu führen, welches am Schluß vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen
Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muß Angaben über die
Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis
enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.
§ 20
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit
von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung
eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, das mindestens 75 % der
Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich. Erscheinen bei der
Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 75 % der
Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu
wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der
Erschienenen beschlussfähig.
§ 21
Vermögen des Vereins
Die Überschüsse der Vereinskasse sowie sonst vorhandene Vermögensgegenstände
sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran
nicht zu. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Niedersachsen e.V., der
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
§
22
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.