(neu beschlossen JHV 2015)

Satzung des TTSV Mielenhausen e.V.

§ 1

Der Verein führt den Namen Tischtennis-Sport-Verein Mielenhausen e.V. (abgek. TTSV Mielenhausen e. V. ) und hat seinen Sitz in Mielenhausen.

 

§ 2

Der Tischtennis-Sport-Verein Mielenhausen e.V. mit Sitz in Mielenhausen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

 

§ 3

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 4

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 5

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 6

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins

 an den Landessportbund Niedersachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

  

§ 7

Der Verein fördert insbesondere das Betreiben des Tischtennissports. Außerdem können Gymnastik, Badminton. Turnen und Fußball betrieben werden.

Er erstrebt durch Leibesübungen und Jugendpflege die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder. Er ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.

 

§ 8

Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen sowie des Tischtennis-Fachverbandes Niedersachsen ( TTVN ), des Kreissportbundes Göttingen und des Stadtjugendringes Hann. Münden und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.

 

§ 9

Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung ausschließlich geregelt.

 

§ 10

Gliederung des Vereins

Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen, welche die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben. Jeder Abteilung steht ein oder stehen mehrere Abteilungsführer vor, die alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen auf Grund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung regeln. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport betreiben.

 

§ 11

Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch deren Unterschrift bekennt. Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes erworben. Ein derartiger Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied den Mitgliedsbeitrag für den laufenden Monat bezahlt hat bzw. ihm durch Beschluss des Vorstandes Beitragsbefreiung erteilt ist.

 

§12

Ehrenmitglieder

Personen, die sich besonders um die Förderung des Sportes innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.

 

§13

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

 

§ 14

Die Ausschließung eines Mitgliedes (§ 13) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:

Über die Ausschließung eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Vor einer Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand das betroffene Mitglied durch Einschreiben zur mündlichen Verhandlung vor dem Vorstand zu laden. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Betroffenen schriftlich mittels Einschreiben zuzustellen.

 

§ 15

Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:

a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 16 Jahre berechtigt;

b) Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen;

c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben;

d) vom Verein Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen, und zwar im Rahmen der vom Landessportbund Niedersachsen e. V. zur Zeit beim Gerling - Konzern abgeschlossenen Unfallversicherung.

 

§16

Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:

a) die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e.V.. der letzterem angeschlossenen Fachverbände, soweit er deren Sportart ausübt, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen:

b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln

e) die durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgelegten Beiträge auch im Einzugsverfahren zu entrichten,

d) an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken. zu deren Teilnahme er sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat;

e) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtangelegenheiten, sei es

in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in § 3 genannten Vereinigungen nach Maßgabe der Satzungen der im § 8 genannten Vereinigungen. Deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.

 

§ 17

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Jahreshauptversammlung bzw. die Mitgliederversammlung;

b) der Vorstand i e. S. siehe § 21 a - e

c) die Fach - und Übungswarte

Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer ordentlichen Mitgliederversammlung statt.

 

§18

Mitgliederversammlung Zusammentreffen und Vorsitz

Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 16 Jahre haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitgliedern unter 16 Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten.

Die Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal Anfang April als sogenannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in § 19 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von 3 Wochen. Anträge zur Tagesordnung sind 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Einfache    Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 % der Stimmberechtigten es beantragen.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den §§

 

§ 19

Aufgaben

Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Ihrer Beschlussfassung unterliegt insbesondere:

a) Wahl der Vorstandsmitglieder;

b) Wahl von mindestens 2 Kassenprüfern;

c) Ernennung von Ehrenmitgliedern;

d) Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das neue Geschäftsjahr;

e) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung.

 

§ 20

Tagesordnung

Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

a) Feststellen der Stimmberechtigten;

b) Rechenschaftsbericht der Organmitglieder und der Kassenprüfer;

c) Beschlussfassung über die Entlastung

d) Neuwahlen

e) besondere Anträge

 

§ 21

Vereinsvorstand

Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem 1. Vorsitzenden;

b) dem 2. Vorsitzenden;

c) dem 3. Vorsitzenden;

d) dem Kassenwart;

e) dem Schriftführer;

f) den Fach - und Übungsleitern;

g) dem Jugendleiter;

h) der Frauenwartin;

i) dem Werbe - und Pressewart;

j) dem Gerätewart Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder vertritt allein.

 

§22

Pflichten und Rechte des Vorstandes

a) Aufgaben des Gesamtvorstandes

Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach der Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.

b) Aufgaben einzelner Mitglieder

1. Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, vertritt den Verein nach innen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie allen wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.

2. Der Kassenwart verwaltet die Vereinsgeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des 1. ggf des 2. Vorsitzenden geleistet werden. Er ist für den Bestand und für die gesicherte des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege, die vom 1. ggf. 2. Vorsitzenden anerkannt sein müssen, nachzuweisen.

3. Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mittteilungen mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt in Versammlungen die Protokolle, die er zu unterschreiben hat.

4. Die Fach- und Übungsleiter haben die Aufsicht bei allen Übungs- und sonstigen Sportveranstaltungen, ohne Rücksicht darauf; welche Sportart sie betreffen. Sie dürfen an allen Vereinsausschusssitzungen teilnehmen und das Wort ergreifen.

5. Der Jugendleiter bat sämtliche Jugendlichen des Vereins zu betreuen, ohne Rücksicht darauf; welche Sportart betrieben wird. Er hat in Zusammenwirken mit dem zuständigen Übungsleiter Richtlinien Wir eine gesunde körperliche und geistige Ertüchtigung der Jugendlichen herauszuarbeiten, die dem Alter und Reifegrad der betreffenden Gruppe entspricht.

6. Die Frauenwartin hat innerhalb des Vorstandes die Belange der Damen und Damenjugendabteilung wahrzunehmen.

7. Der Werbe- und Pressewart vertritt den Schriftführer im Verhinderungsfalle und hat alle mit der Werbung zusammenhängenden Arbeiten, wie Berichterstattung an die Presse, Abfassen von Werbeartikeln, Bekanntmachungen, Plakate usw., zu erledigen.

8. Der Gerätewart hat das Vereinseigentum, Sportgeräte und Ausrüstung verantwortlich zu verwalten und in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten.

 

§ 23

Kassenprüfer

Die von Jahreshauptversammlung auf jeweils 2 Jahre zu wählenden (einmalige Wiederwahl zulässig) Kassenprüfer haben gemeinschaftlich ins einzelne gehende Kassenprüfungen vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Bericht auf der Jahreshauptversammlung bekanntgeben.

 

§ 24

Verfahren der Beschlussfassung aller Organe

Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 3 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung am Schwarzen Brett durch den Versammlungsleiter bekannt gegeben wurde. Die Vorschrift des § 18 bleibt unberührt. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben, wenn nicht geheime Wahl beantragt ist. Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 2 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des § 18 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung. Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll in einem mit laufenden Seitenzahlen versehenen Buch zu fuhren welches am Schluss vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.

 

§25

Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5, unter der Bedingung, dass mindestens 75 % der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich.

Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 75 % der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

§26

Vermögen des Vereins

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie sonst vorhandene Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.

 

§ 27

Geschäftsjahr.

Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.